Ist ein Betroffener in erheblich alkoholisiertem Zustand mit fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug auffällig geworden (z.B. einem Fahrrad), so hat er sich zwar in diesem Fall insofern regelgetreu verhalten, alsdass er Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs voneinander getrennt hat; dennoch stellt sich im Rahmen der MPU-Begutachtung die Frage, ob tatsächlich ein ausreichendes Trennungsvermögen vorliegt oder ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Person nach dem Konsum größerer Mengen Alkohol ein Kraftfahrzeug führen könnte.

Zunächst wird daher geprüft, ob die Person den Hypothesen A1 (Alkoholabhängigkeit) oder A2 (Alkoholmissbrauch) zugeordnet werden muss. Bei beiden Hypothesen geht man von einer eingeschränkten oder unzuverlässigen Verhaltenskontrolle aus, was bedeutet, dass die betroffene Person die Kontrolle über ihren Alkoholkonsum nicht mehr verlässlich ausüben kann. Entsprechend muss der Betroffene die jeweiligen Kriterien für eine positive Prognose erfüllen.
Um eine positive Prognose in der MPU zu erreichen, ist bei A1 ein strikter Alkoholverzicht notwendig. Bei A2 wird in der Regel ebenfalls vollständiger Verzicht auf Alkohol erwartet, wobei in Ausnahmefällen auch „Kontrolliertes Trinken“ (KT) möglich ist.
Ist weder eine Alkoholabhängigkeit (A1) noch ein Alkoholmissbrauch (A2) festzustellen, wird geprüft, ob die Person unter die Hypothese A3 (Alkoholgefährdung) fällt. Liegt auch dies nicht vor, aber die Person ist dennoch mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug im alkoholisierten Zustand aufgefallen, muss untersucht werden, ob sie in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr konsequent voneinander zu trennen (Hypothese A4).
Weiterlesen: Hypothese A1: Alkohol-Abhängigkeit
Weiterlesen: Hypothese A2: Alkoholmissbrauch und mangelnde Kontrolle über den Alkoholkonsum