Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wird bei Klienten, denen die Hypothese A3 (Alkoholgefährdung) zugeordnet wurde oder die unter erheblichem Alkoholeinfluss ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug geführt haben, geprüft, ob sie in der Lage sind, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr konsequent voneinander zu trennen.
Die aktenkundige Auffälligkeit zeigt, dass der Betroffene in der Vergangenheit einen möglicherweise erheblichen Alkoholkonsum nicht von der Verkehrsteilnahme trennen konnte. Um glaubhaft darzulegen, dass er sein Verhalten langfristig geändert hat, muss er zeigen, welche Erkenntnisse er mittlerweile gewonnen hat, um künftig ähnliche Konflikte zu vermeiden. Wichtig ist dabei, dass er versteht, ob er in der Vergangenheit durch äußere Faktoren leicht beeinflussbar war oder zu spontanen Entscheidungen neigte. In einem solchen Fall muss er Strategien zur besseren Verhaltenssteuerung entwickelt haben.
Entscheidend ist, dass sich der Klient dazu verpflichtet, kein Fahrzeug mehr unter Einfluss relevanter Alkoholmengen zu führen. Diese Entscheidung darf sich nicht auf subjektive Wahrnehmung der Alkoholwirkung beschränken. Vielmehr muss der Betroffene seinen Alkoholkonsum im Voraus planen, wobei er Faktoren wie Trinkmenge, Alkoholgehalt der Getränke, Trinkgeschwindigkeit, Trinkdauer sowie individuelle körperliche Merkmale (Geschlecht, Gewicht usw.) berücksichtigen muss. Das Ziel ist, sicherzustellen, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) 0,3 Promille nicht überschreitet.
Trinkanlässe müssen sich von geplanten Fahrten zeitlich trennen lassen, wobei der Betroffene in der Lage sein muss, Alkoholabbau und Restalkohol realistisch einzuschätzen.
Der Entschluss, Trinken und die Teilnahme am Straßenverkehr voneinander zu trennen, muss sich in konkreten Maßnahmen manifestieren. Allgemeine Vorsätze, wie z.B. „ich lasse mein Auto stehen, wenn ich zu viel getrunken habe“ oder eine allgemeine Abhängigkeit von der Mitwirkung anderer („Meine Frau holt mich ab, nicht zu viel trinke“), sowie das Verlassen auf ausschließlich die eigene Willensstärke sind nicht ausreichend. Der Betroffene muss sich vielmehr der enthemmenden Wirkung des Alkohols bewusst sein und seine Trinkanlässe im Vorhinein so organisieren, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug ausgeschlossen ist.
Um Alkoholkonsum und Straßenverkehr effektiv zu trennen, muss der Klient seinen Alkoholkonsum grundlegend kontrollieren können. Dies bedeutet, dass er einen verlässlichen Überblick über die konsumierten Alkoholmengen behält und sich nicht auf seine subjektive Wahrnehmung der Alkoholwirkung verlässt. Eine methodische Erfassung der getrunkenen Alkoholmenge, selbst bei längeren oder geselligen Anlässen, ist notwendig.
Neben der realistischen Einschätzung der geplanten Trinkmenge unter Berücksichtigung der Dauer des Trinkanlasses und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Getränke gehört zu einer zuverlässigen Kontrolle des Trinkverhaltens auch grundsätzlich die Fähigkeit zur Selbstbeobachtung, z.B. durch konkrete Schilderungen der eigenen Wahrnehmung und dabei der Registrierung eigener Fehlleistungen durch die Alkoholisierung.
Die Fähigkeit zur Kontrolle des Alkoholkonsums schließt auch eine bewusste Planung von Trinkanlässen ein. Trinkanlässe sollten nicht spontan entstehen oder aus einer Feierlaune heraus eskalieren. Vielmehr sollten sie geplant und kontrolliert sein, um sicherzustellen, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen ist.
In meiner MPU-Beratung unterstütze ich Sie dabei, die Kriterien für das Trennvermögen zu verstehen und individuelle Strategien zur sicheren Umsetzung zu entwickeln.