Restmengen untersuchter Materialien oder entnommener Proben sind vom Labor mindestens 15 Monate unter geeigneten Bedingungen zu asservieren, um im Rahmen eines Abstinenzprogrammes, eines Gerichtsverfahrens oder eines Verwaltungsaktes bei Bedarf Nachanalysen zu ermöglichen (BuK, Kriterium CTU 3, Indikator 19). Die Verfügungsgewalt über die Probe liegt dabei grundsätzlich bei der durchführenden Stelle.
Jeder Betroffene kann eine erneute Analyse seiner Probe veranlassen. Hierbei wird zunächst geklärt, ob die Zweitanalyse im selben oder in einem anderen Labor erfolgen soll. Im letzteren Fall prüft die durchführende Stelle, welche Laboratorien geeignet sind und die nötigen Qualitätsstandards erfüllen.
Das Zweitlabor ist darüber zu informieren, dass es sich um eine Re-Analyse handelt, und die Ergebnisse der ersten Analyse sind zu übermitteln.
Der neue Befund ist vom Zweitlabor hinsichtlich der ersten Analyse zu kommentieren. Bei Abweichungen vom Erstbefund sind dabei ggf. weitere Stellungnahmen der durchführenden Stelle einzuholen.
Im Zweitbefund sind grundsätzlich auch positive Analysenergebnisse anzugeben, die unterhalb des festgesetzten Cut-Offs liegen, sowie die Labor-eigenen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen für den entsprechenden Analyten. Diese Daten ermöglichen eine Interpretation der Befunde auch unter Berücksichtigung lagerungs-bedingter Verluste, inhomogener Verteilung des Analyten in der Probe oder verfahrensbedingter Messunsicherheiten (s.a. BuK, Kapitel C.3.6. sowie Kriterium CTU 1, Indikator 20).