Heilpraktikerin Lydia Braun

Chemische Analytik – Begriffe und Grenzwerte

Nachweisgrenze

Die Nachweisgrenze für eine Substanz ist diejenige niedrigste Konzentration in der Probe, bei der mit der gewählten Analyse-Methode die Substanz sicher identifiziert werden kann.

Bestimmungsgrenze

Unter einer Bestimmungsgrenze versteht man im Rahmen von Abstinenznachweisen und Rauschmittel-Analytik für die Fahreignungsdiagnostik diejenige Menge einer Zielsubstanz, die mit der gewählten Messmethode noch mit akzeptabler Präzision bestimmt werden kann.

In den Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung (BuK) waren in der 3. Auflage Mindestwerte angegeben, die eine Messmethode für forensische Zwecke erfüllen musste. Wenn eine Methode aber auch schon geringere Werte zuverlässig detektieren kann, galt dies für die Nachweise von Drogen und Alkohol-Markern als umso besser.

Von dieser Sichtweise rücken die BuK in der aktuellen 4. Auflage ab: Um eine bessere Vergleichbarkeit von Befunden zu ermöglichen, werden einheitliche „Cut-Offs“ festgelegt.

Cut-Off

Ein kritischer Konsum eines Rauschmittels gilt als nachgewiesen, sobald der Cut-Off überschritten ist. Der Cut-Off ist im Allgemeinen ein analytischer Parameter, der vom Labor unter Berücksichtigung der methoden- und substanzspezifischen Besonderheiten nach gewissen Mindestkriterien festgelegt wird. Neben den Leistungs-Parametern der analytischen Methode und Ausstattung wird dabei z.B. bei Alkohol der ubiquitären Verbreitung Rechnung getragen (Fruchtsaft, Körperpflegemittel, etc.), der man sich nicht vollständig entziehen kann.

Der Cut-Off liegt deutlich oberhalb der Nachweisgrenze und auch oberhalb der Bestimmungsgrenze.

In den aktuellen „Beurteilungskriterien“ (4. Auflage) wurden für Alkohol und gängige verkehrsrelevante Wirkstoff-Gruppen für eine bessere Vergleichbarkeit einheitliche Grenzwerte festgelegt, die einerseits eine leistungsfähige Analytik gewährleisten und andererseits die Kriterien für den positiven Befund vereinheitlichen sollen.

Entscheidungsregel

Die Entscheidungsregel gibt an, in wie weit die Messunsicherheit beim Abgleich eines Messwertes mit einem Grenzwert zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik ist die Entscheidungsregel derart gestaltet, dass der tatsächliche Messwert mit dem Grenzwert abgeglichen wird: Wenn der Messwert größer oder gleich dem festgelegten Cut-Off ist, gilt das Ergebnis als „positiv“; ist der Messwert kleiner, wird der Messwert im Prüfbericht nicht mehr mitgeteilt, sondern als Ergebnis nur „negativ“ angegeben.

Ausgenommen von dieser Praxis sind Analysen von Proben mit stark vermindertem Kreatinin-Gehalt oder Re-Analysen einer bereits einmal untersuchten Probe; in diesen Fällen werden auch Ergebnisse unterhalb des Cut-Offs angegeben und individuell bewertet.

Zielanalyten und Cut-Off-Werte

Für die folgenden Wirkstoffe und Stoffwechsel-Produkte (Metaboliten) wurden in der 4. Auflage der BuK Cut-Offs im Rahmen der Fahreignungs-Begutachtung festgelegt:

Grenzwerte und Cut-Offs

Wirkstoff oder MetabolitUrin
[ng/ml]
Haar
[ng/ml]
Voll-/Kapillar-blut
[ng/ml]
Cannabinoide
THC0,02
THC-COOH
(THC-Carbonsäure)
7,5
{10}*
200***
Opiate
Morphin, Codein25*0,1
Dihydrocodein25*0,1
6-Acetylmorphin0.1
Kokain
Kokain0,1
Benzoylecgonin20
{30}
0,01***
Norcocain0,01***
Cocaethylen0,01***
Amphetamine
Amphetamin, Methamphetamin30
{50}
MDMA, MDEA, MDA500,1
Methadon
Methadon30**
{50**}
0,1
EDDP30
{50}
Benzodiazepine
Diazepam50**0,05
Nordiazepam500,05
Oxazepam500,05
Alprazolam0,05
Hydroxy-Alprazolam50
Bromazepam50**0,05
Hydroxy-Bromazepam50
Flunitrazepam0,05
7-Amino-flunitrazepam500,05
Lorazepam500,05
Opioide
Buprenorphin10,05
Norbuprenorphin10,05
Tilidin50**0,05
Nortilidin500,05
Oxycodon500,05
Tramadol500,05
O-Desmethyl-tramadol500,05
Fentanyl100,05
Norfentanyl10
Alkoholkonsum-Marker
Phosphatidyl-ethanol20
(PEth 18:0 / 16:1)
Ethylglucuronid (EtG)1000,005
{0,007}
* Nach Hydrolyse
** Nachweis i.d.R. über Abbau-Produkt
*** Quelle: CTU 3, Indikator 12
{Wert durchgestrichen und in geschweiften Klammern} Frühere Mindestanforderung gem. BuK, 3. Auflage

Cut-Off-Werte für verschiedene Drogen, deren Abbauprodukte und für Alkohol-Konsummarker gemäß „Beurteilungskriterien“ (4. Auflage) für Abstinenznachweise.

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen gem. Anlage zum §24a StVG

Berauschende MittelSubstanzenEmpfehlung der Grenzwert-Kommission
[ng/ml Serum]
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)Empfehlung: 3
Rechtsprechung: 1
HeroinMorphin10
MorphinMorphin10
KocainKocain10
KocainBenzoylecgonin75
AmphetaminAmphetamin25
Designer-AmphetaminMethylendioxyamphetamin (MDA)25
Designer-AmphetaminMethylendioxyethylamphetamin (MDE)25
Designer-AmühetaminMethylendioxymetamphetamin (MDMA)25
MetamphetaminMetamphetamin25
Grenzwerte für eine Ordnungswidrigkeit nach §24a (2) StVG

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