Heilpraktikerin Lydia Braun

Cannabis und Fahrerlaubnis-Recht

Gemäß Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) §11, Abs. 2, in Verbindung mit Anlage 4, erfüllt ein Bewerber um die Fahrerlaubnis nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen, wenn er

  • Cannabis regelmäßig einnimmt (Punkt 9.2.1.);
  • bei gelegentlichem Konsum (gem. Punkt 9.2.2.)
    • Konsum und Fahren nicht trennt („mangelndes Trennvermögen“);
    • zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt („Mischkonsum„);
    • eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust auftritt.

Cannabis ist in der Anlage I zum Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtmG) aufgelistet; die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann grundsätzlich somit angeordnet werden, wenn der Betroffene Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Ein Bezug zum Straßenverkehr ist dabei unerheblich, wobei aber die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach §11 FeV, Abs. 3 dann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Cannabis, in Form nachgewiesenen THCs, ist ein berauschendes Mittel im Sinne der Anlage zum §24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Aufgrund des komplexen Metabolismus ist die Aufstellung einer Ursachen-Wirkungsbeziehung zwischen THC-Blutspiegel und Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit analog zum Alkohol problematisch. Insofern gibt es keinen Grenzwert für die Blutkonzentration an THC, ab dem die rauschmittelinduzierte Fehlerquote so hoch ist, dass eine berauschte Fahrt vorliegt, sondern es wird über den Messwert auf einen kritischen Zeitraum geschlossen, in dem eine Fahrt unter Rauschwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß geltender Rechtsprechung ist eine Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben, wenn der THC-Wert über 1 ng/ml Blut liegt. Im Bereich 0,5 ng/ml bis 1,0 ng/ml THC kann der §24a dann einschlägig sein, wenn weitere Auffälligkeiten auftreten (Ausfallerscheinungen).

Weiterlesen: Abbau von Tetrahydrocannabinol (THC)

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