Heilpraktikerin Lydia Braun

Hypothese A7: Bearbeitung festgestellter Defizite durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV

Sofern ein Klient die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung noch nicht vollständig erfüllt, hat der Gutachter zu prüfen, ob die festgestellten Defizite durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hinreichend aufgearbeitet werden können.

In den Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 (FeV) sollen die Kursteilnehmer lernen, einen Rückfall oder Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu vermeiden. Neben der Diskussion der individuellen Ursachen, die zur Auffälligkeit geführt haben, sollen Zusammenhänge hinsichtlich der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln vermittelt und Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und Fahren zuverlässig voneinander zu trennen.

Wurde ein solcher Kurs im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens empfohlen, um noch etwaige vorhandene Eignungsmängel zu beheben, und hat die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt, ist in der Regel die Vorlage der Teilnahmebescheinigung ausreichend, um die Wiederherstellung der Fahreignung nachzuweisen.

Eine Kursempfehlung kann sinnvoll und möglich sein, wenn aus der Aktenlage bzw. der bisherigen Exploration keine Hinweise für grundsätzliche Verhaltensprobleme oder eine generelle Fehleinstellung des Betroffenen vorliegen. Gegen eine erfolgreiche Aufarbeitung durch Kurs-Teilnahme spricht es z.B., wenn der Betroffene nicht nur wegen Alkohols auffällig geworden ist, sondern auch erhebliche oder zahlreiche verkehrsrechtliche oder allgemeinrechtliche Verstöße bekannt sind, oder wenn der Betroffene psychische Auffälligkeiten, wie z.B. relevante Neurosen oder Depressionen, aufweist, die seinem Fehlverhalten im Straßenverkehr zu Grunde liegenden.

Eine Empfehlung kann aber auch dann gegeben werden, wenn zwar eine gemischte Fragestellung gegeben ist (d.h. es sind Verkehrsdelikte mit und ohne Alkohol Einfluss bekannt), die Eignungszweifel hinsichtlich verkehrsrechtlicher Delikte aber ausgeräumt sind, weil in diesem Bereich die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung bereits vollständig erfüllt sind.

Sind die grundsätzlichen intellektuellen, kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten gegeben, muss der Betroffene sich selbst reflektieren und seine kritischen Verhaltensmuster nachhaltig ändern können. Hierfür ist es notwendig, dass der Betroffene seine problematischen Verhaltensmuster erkennt, zu einer grundsätzlichen Veränderung bisheriger Gewohnheiten und Haltungen bereit ist und auch in der Lage ist, eine solche Veränderung gegenüber sich selbst und äußeren Umständen durchzusetzen und dauerhaft aufrechtzuerhalten.

Zurück: Hypothese A6: Geistige oder psychofunktionale Beeinträchtigungen durch Alkohol, die die Fahreignung ausschließen

Zurück: Die Alkohol-MPU

Zurück: MPU-Hintergrundinformationen