Soll eine Abstinenz für einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden, beauftragt der Klient ein geeignetes Institut oder Labor. Folgende Vereinbarungen u.a. werden schriftlich getroffen:
- Beginn und Dauer des Kontrollprogramms
- Mindestzahl der Untersuchungen
- Umfang der Analysen (zu bestimmende Substanzen)
- Abbruch-Bedingungen
- Verpflichtung zur Verfügbarkeit des Klienten
- Vorgehen bei Abwesenheits- und Verhinderungs-Zeiträumen
- Zeitliche Beschränkungen von Abwesenheits- und Verhinderungs-Zeiträumen
- Kontaktdaten und Kontakt-Wege für die Einberufung zur Proben-Abgabe und Verpflichtung des Klienten zur Kontrolle des Benachrichtigungs-Eingangs
- Die Programmdurchführende Stelle bekommt Verfügungsgewalt über das Probenmaterial; nur nach Beauftragung durch den Klienten dürfen weitere Analysen vorgenommen werden.
Darüber hinaus wird der Klient darauf hingewiesen, welche Faktoren ungewollt evtl. einen positiven Laborbefund hervorrufen können und deshalb vorsorglich vermieden werden sollten:
- Der Konsum von Mohnsamen, z.B. in Backwaren, kann einen positiven Opiat verursachen.
- Cannabis-/Hanfprodukte (z.B. in Pflegemitteln) können einen Cannabinoid-Nachweis verursachen.
- Gleiches gilt für den Aufenthalt in Räumen mit Cannabis-Rauch.
- Der Aufenthalt in Räumen mit Kokain-Staub oder -Rauch kann zu positiven Nachweisen führen.
- Verschreibungspflichtige Medikamente sollten nicht ohne ärztliche Verordnung eingenommen werden. Im Falle von Programmen mit Alkohol-Abstinenz ist der Verzicht auf alkoholhaltige Lebensmittel und auch „alkoholfreie“ Biere, Sekt oder Weine notwendig. Auf alkoholhaltige Medikamente, Mundhygienemittel und Kosmetika sollte verzichtet werden. Sofern bsp. aus beruflichen Gründen häufig Desinfektionsmittel verwendet werden, sollte vom Zeitpunkt der Einberufung bis zur Probennahme ethanolhaltige Mittel nicht mehr verwendet werden, um den Cut-Off nicht zu überschreiten.
Die Abstinenz eines Klienten wird stichprobenartig überprüft, d.h. für den vereinbarten Abstinenzzeitraum wird der Klient für ihn unvorhersehbar zur Urin-Abgabe einberufen. Die Einberufung erfolgt innerhalb von 24 h (für die PEth-Analyse innerhalb 48 h) und zu nicht vorhersehbaren Wochentagen, ggf. auch an Samstagen. Soll nur das Alkoholkonsumverhalten (also die „Trinkmengen“) über eine PEth-Analyse überwacht werden, ist eine Einberufung innerhalb von 5 Tagen möglich.
Für eine vernünftige Kontrolldichte werden i.d.R. mindestens 3 Kontrollen pro 6 Monate erfolgen, wobei die erste Kontrolle innerhalb der ersten 6 Wochen und die letzte Kontrolle innerhalb letzten 6 Wochen erfolgen soll. Damit der Klient nicht vorhersehen kann, welches wirklich die letzte Kontrolle des Programms ist, wird eine Mindestzahl an Kontrollen vereinbart. Die durchführende Stelle kann darüber hinaus zu weiteren Kontrollen einberufen (den Instituten wird dies für 15-30 % der Kontrollprogramme empfohlen). Je nach Dauer des Kontrollprogramms ist an Kontrollen mindestens vorzusehen:
- Mindestens 4 Kontrollen in 6 Monaten
- Mindestens 6 Kontrollen in 12 Monaten
- Mindestens 7 Kontrollen in 15 Monaten
Das Abstinenzkontrollprogramm kann nicht durchgeführt werden, wenn der Proband über längere Zeiträume nicht verfügbar ist:
- Bei einem 6monatigen Programm ab 3 Wochen am Stück oder in Summe mehr als 4 Wochen
- Bei einem 12monatigen Programm ab 5 Wochen am Stück oder in Summe mehr als 8 Wochen
Grundsätzlich kann geplant und vereinbart werden, dass definierte Zeiträume in einem längeren Abstinenz-Programm alternativ mit einer Haaranalyse überwacht werden sollen. Gibt es für einen Kontrollpunkt allerdings bereits einen positiven Urin- oder Blutbefund, kann dieser nicht durch eine nachträgliche Haaranalyse entwertet werden (abgesehen – unter bestimmten Bedingungen – bei Opiat-Befunden). Ebenso kann ein versäumter Einberufungs-Termin nicht durch eine Haaranalyse ausgeglichen werden.
Ist eine Nichtverfügbarkeit, z.B. durch eine kurzfristig anberaumte, zwingende berufliche Tätigkeit, verursacht, so benötigt der Proband entsprechende Atteste. Insbesondere bei Erkrankungen ist dabei zu bescheinigen, dass die Probennahme nicht möglich ist (bsp. Reiseunfähigkeitsbescheinigung).
Geplante, kurze Abwesenheitszeiten müssen mindestens 3 Tage im Voraus angemeldet werden. Dessen ungeachtet ist die Durchführung eines Kontrollprogramms nicht möglich, wenn solche Abwesenheitszeiten gehäuft auftreten, auch wenn die Gründe nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Eine Ausnahme stellen Abwesenheitszeiten dar, in denen Wirkstoff-Konsum weitgehend ausgeschlossen werden kann, z.B. stationäre Klinik-Aufenthalte.
Am Tage der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wird grundsätzlich eine Blut- oder Urinprobe genommen, um zu prüfen und zu belegen, dass der Klient zu diesem Zeitpunkt nicht durch Alkohol, Wirkstoffe oder psychoaktive Mittel beeinflusst wird. Diese Probe ist aber nicht verwendbar als Kontrolle im Rahmen eines Abstinenznachweisprogramms.
Die Identität des Klienten wird bei jeder Probennahme durch Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) kontrolliert und dokumentiert. Ferner wird die Einnahme von Medikamenten abgefragt. Die Urinabgabe erfolgt unter strenger Aufsicht durch einen Arzt, Toxikologen oder speziell geschultes medizinisches Personal. Die Temperatur der Urin-Probe wird direkt gemessen, im Labor wird die Verwertbarkeit der Probe ferner durch Bestimmung weiter Parameter wie Kreatinin-Gehalt, Dichte oder pH-Wert geprüft. Es wird so sichergestellt, dass die Probe wirklich zum gegebenen Zeitpunkt von der zu kontrollierenden Person stammt und Täuschungsversuche (Abgabe von Fremdurin, Manipulationen der Urinprobe, etc.) ausgeschlossen sind.
Die empfangenen Proben werden vom Labor analysiert und Restmengen werden unter geeigneten Bedingungen mindestens 15 Monate asserviert, um bei Bedarf Nachanalysen durchführen zu können.
Weiterlesen: Medizinisch indizierte Einnahme von Medikamenten