Ethanol (Trink-Alkohol) ist ein natürlicher Stoff, der nahezu allgegenwärtig ist. Manchmal kann Ethanol in Lebensmitteln beabsichtigt oder unbeabsichtigt enthalten sein, oder z.B. in Kosmetika. Ethanol ist auch desinfizierender Stoff und deshalb, mitunter auch in höheren Konzentrationen, in Reinigungs- und Desinfektionsmitteln enthalten. Wegen dieser ubiquitären Verteilung ist der Kontakt oder sogar die Ethanol-Aufnahme nicht immer vermeidbar. In diesen Fällen kommt es auf die „Menge“ an!
Die Nachweiszeit für Ethyl-Glucuronid (EtG ) im Urin ist dosisabhängig und beträgt bei geringfügiger Aufnahme-Menge weniger als 24 h. In Anbetracht einer eintägigen Einbestellung sind deshalb EtG-Werte oberhalb des Cut-Offs nicht zu erwarten (z.B. Aufnahme durch Verzehr natürlicher, alkoholhaltiger Lebensmittel wie Sauerkraut, Fruchtsäfte oder Kefir, aber auch Medikamenten-Einnahme und Anwendung Ethanol-haltiger Mundspüllösung).
Berufliche Alkohol-Exposition, z.B. in Form von Löse-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln sollte vermieden werden, insbesondere das Einatmen von Ethanol-Dampfen; über intakte Haut wird Ethanol praktisch nicht resorbiert. So konnte gezeigt werden, dass teilweise Personen, die im Rahmen einer Labortätigkeit täglich sehr häufig (ca. 30 mal) 70 %ige Ethanol-Lösung als Desinfektionsmittel verwendeten, nach Schichtende EtG-Konzentrationen > 100 ng/ml im Urin aufwiesen; am folgenden Morgen waren die Befunde allerdings wieder unauffällig. Eine Einbestellung zur Urinprobe sollte deshalb nicht direkt nach Schichtende erfolgen.
Analoge Ergebnisse wurden hinsichtlich Analysen auf Phosphatidyl-Ethanol erhalten (keine Blut-Werte oberhalb 20 ng/ml), und hinsichtlich einer Haaranalyse konnte ebenfalls beobachtet werden, dass trotz 60-70maliger arbeitstäglicher Desinfektion der Messwert unterhalb des Cut-Off lag.
Ethylglucuronid kann auch bei gleichzeitiger Anwesenheit von Zucker und fermentativen und glucuronidierenden Mikroorganismen im Urin künstlich gebildet werden. Im Rahmen einer Entlastungsdiagnostik könnte in solchen Fällen die Urinprobe untersucht werden hinsichtlich Ethanol, Ethanolsulfat (EtS) sowie mikrobiologisch hinsichtlich solcher Mikroorganismen.
Grundsätzlich gilt: Ein positiver EtG-Befund in der Urinprobe kann nicht durch eine negative Haaranalyse revidiert werden!
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