Im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik wird von einer Wachstumsrate des Haupthaares von 1 cm/Monat ausgegangen. Da Haare sowohl Umwelteinflüssen (bsp. UV-Strahlung), als auch häufig kosmetischer Behandlung (Haarwäsche, Colorierung oder Bleichung) ausgesetzt sind, kann sich mit der Zeit die Menge des zu analysierenden Suchtstoffes abbauen. So werden für Abstinenznachweise auf Ethyl-glucuronid (EtG) nur 3 cm lange Haarsegmente akzeptiert (entspricht einem Zeitraum von 3 Monaten), auf andere gängige Suchtstoffe 6 cm.
Colorierte (Färbung/Tönung) oder chemisch bzw. thermisch behandelte Haare (bsp. für Dauerwelle oder Glättung) werden für einen längerfristigen Nachweis dann akzeptiert, wenn die letzten 6 Monate vor der MPU durch ein Urin-Programm oder unbehandelte Haare abgedeckt werden. Gebleichte Haare werden grundsätzlich nicht akzeptiert; in Strähnen gebleichte Haare sind ggf. akzeptabel, wenn eine Abtrennung der gebleichten Haare von den ungebleichten möglich ist.
Beim Nachweis einer Alkohol-Abstinenz über Ethylglucuronid (EtG) werden colorierte Haare ebenfalls grundsätzlich nicht akzeptiert.
Sofern der Klient eine Haarbehandlung nicht kommuniziert und diese erst während des Analysenganges im Labor festgestellt wird, kann die Probe für einen Abstinenzbeleg nicht verwendet werden.