Bis April 2024 galten gemäß der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV, Anlage 4) strenge Regelungen, die besagten, dass ein Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiert (Punkt 9.2.1.) oder gelegentlich konsumiert und dabei bestimmte Bedingungen nicht einhält:
- Mangelndes Trennvermögen: Fahren und Konsum wurden nicht klar getrennt.
- Zusätzlicher Substanzgebrauch: Es lag ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen vor.
- Psychische Störungen: Es traten Persönlichkeitsstörungen oder Kontrollverlust auf.
Seit der Änderung der FeV im April 2024 gelten neue Bestimmungen. Eine Fahreignung wird nun explizit verneint, wenn eine Cannabis-Abhängigkeit (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.3.) oder ein Cannabis-Missbrauch (Punkt 9.2.1.) vorliegt. Der Begriff „Missbrauch“ wird dabei als „das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden“ definiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die genaue Interpretation dieser Regelung in den kommenden Jahren gerichtlich geklärt werden muss.
Eignungszweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde
Um festzustellen, ob eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabis-Konsum vorliegt, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §13a FeV das Recht, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Anhaltspunkte für eine Cannabis-Abhängigkeit bestehen. Sollte der Verdacht auf Cannabismissbrauch bestehen oder wiederholt Verkehrsverstöße unter dem Einfluss von Cannabis begangen worden sein, wird in der Regel ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) gefordert.
Cannabis und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Cannabis, genauer gesagt der in ihm enthaltene Wirkstoff THC, wird als berauschendes Mittel im Sinne der Anlage zu §24a StVG eingestuft. Aufgrund der komplexen Verstoffwechselung von THC ist es schwierig, eine direkte Beziehung zwischen dem THC-Blutspiegel und der Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit herzustellen, wie es bei Alkohol der Fall ist. Dessen ungeachtet gilt derzeit ein THC-Wert von 1 ng/ml im Blut als Schwelle, ab der eine Trennung von Konsum und Fahren nicht mehr gegeben ist. Werte zwischen 0,5 ng/ml und 1,0 ng/ml können ebenfalls relevant werden, wenn zusätzliche Auffälligkeiten (z.B. Ausfallerscheinungen) vorliegen.
Im Zuge der geplanten Cannabis-Legalisierung und der Neubewertung der Cannabis-Wirkungen wird eine Anhebung dieses Grenzwertes auf 3,5 ng/ml erwartet.